Es geht nicht darum, in jeder Situation zu analysieren, welchen Anteil jeder Ehegatte an den Unterhalt der Familie geleistet hat und dies entsprechend bei der Teilung der beruflichen Vorsorge abzuwägen. Nur in besonders schockierenden Situationen können solche wichtigen Gründe gegenüber den wirtschaftlichen Erwägungen betreffend Notwendigkeit einer beruflichen Vorsorge beider Ehegatten überwiegen, sodass das Gericht eine Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise verweigern kann (BGE 145 III 56 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 5A_694/2018 vom 11. November 2019 E. 4.1). Bejaht wurde dies in Fällen, in denen der Ehemann während der gesamten Ehedauer nicht oder kaum