Zusätzlich habe die Beklagte in den letzten Jahren der Ehe auch praktisch allein die finanzielle Last der Familie getragen. Wenn der Kläger sich, nachdem die Familie jahrelang den Arbeitsstellen des Klägers habe folgen müssen, bzw. der Kläger aufgrund seiner Arbeitsstellen kaum Familienarbeit geleistet habe, nun darauf berufe, einen hälftigen Anspruch auf die Vorsorgeleistungen der Beklagten zu haben, sei dies als rechtsmissbräuchlich zu taxieren und es sei unbillig, die Pensionskassenguthaben zu teilen (angefochtenes Urteil, E. 11.5).