Seine (geringen) in der Schweiz geäufneten Vorsorgegelder (insgesamt Fr. 24'019.50) habe er sich bereits ausbezahlen lassen, weshalb auf seiner Seite keine Pensionskassengelder mehr zu teilen seien. Sämtliches während der Ehe erworbene Vorsorgekapital der Beklagten in Höhe von ca. Fr. 120'000.00 befinde sich hingegen (teilweise infolge Transfers von Belgien in die Schweiz) bei schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen und wäre gemäss Gesetz hälftig zu teilen. Der Kläger habe jeweils an diversen Orten in Europa oder gar Übersee gut bezahlte Arbeitsstellen angenommen und die Familie habe sich nach den Arbeitsstellen des Klägers richten müssen.