Vielmehr sei davon auszugehen, dass er aus dem Ausland Freizügigkeitsrenten erhalten werde. Da er jeweils gemäss eigenen Angaben mehr gearbeitet und mehr verdient habe als die Beklagte, sei davon auszugehen, dass seine Altersrenten mindestens so hoch sein würden wie die ihrigen. Seine (geringen) in der Schweiz geäufneten Vorsorgegelder (insgesamt Fr. 24'019.50) habe er sich bereits ausbezahlen lassen, weshalb auf seiner Seite keine Pensionskassengelder mehr zu teilen seien.