Gemäss seinen Angaben habe er jeweils sehr gut bezahlte bzw. im Vergleich zur Beklagten besser bezahlte Arbeitsstellen innerhalb von Europa gehabt. Ohne entsprechende Bestätigungen der ehemaligen Arbeitgeber zu behaupten, es würden ihm keine oder zumindest keine namhaften Renten ausbezahlt werden, scheine, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es mit diesen Ländern Staatsverträge betreffend Freizügigkeitsleistungen gebe, unglaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er aus dem Ausland Freizügigkeitsrenten erhalten werde.