weshalb der grösste Teil seiner Vorsorgegelder im Ausland geäufnet worden sei. Er habe keine Pensionskassenunterlagen betreffend seine Guthaben im Ausland eingereicht, weshalb das Gericht sich keinen Überblick verschaffen könne, welche Guthaben er bei ausländischen Vorsorgeeinrichtungen geäufnet habe und wie hoch seine Altersrenten sein würden. Gemäss seinen Angaben habe er jeweils sehr gut bezahlte bzw. im Vergleich zur Beklagten besser bezahlte Arbeitsstellen innerhalb von Europa gehabt.