2. Die Vorinstanz verwies auf Art. 124b Abs. 2 ZGB und erwog, die Parteien hätten teilweise im nahen Ausland gearbeitet und dort Vorsorgeguthaben geäufnet. In Scheidungsverfahren vor schweizerischen Gerichten werde jedoch einzig das Guthaben bei schweizerischen, nicht aber jenes bei ausländischen Vorsorgewerken in die hälftige Teilung einbezogen. Der Kläger habe während der Ehe hauptsächlich im Ausland gearbeitet, -5-