3.2. Mit Berufungsantwort vom 30. Januar 2023 beantragte die Beklagte, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers. 3.3. Der Kläger reichte am 6. Februar 2023 und die Beklagte am 13. Februar 2023 eine freigestellte Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Klägers richtet sich einzig gegen den Verzicht auf eine Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge (Dispositiv-Ziffer 10).