10. Das von den Parteien während ihrer Ehe geäufnete Kapital aus der beruflichen Vorsorge wird zwischen ihnen gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZGB hälftig geteilt. 2. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei dem Berufungsführer für das Berufungsverfahren die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt und Mediator als sein Rechtsbeistand und Rechtsvertreter einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.