12.2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers wird mit Fr. 4'832.15 (inkl. Fr. 345.50 MWSt.) vom Kanton entschädigt. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). -4- 3. 3.1. Der Kläger erhob am 13. Dezember 2022 Berufung gegen das ihm am 14. November 2022 zugestellte begründete Urteil und beantragte: 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familiengerichts, vom 19. Mai 2022 (OF.2021.122) sei in der Dispositiv-Ziff. 10 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: