10. Auf eine Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge wird verzichtet. 11. 11.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 3'000.00 und der Gebühr für die schriftliche Begründung von Fr. 1'000.00, gesamthaft Fr. 4'000.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt. 11.2. Die auf den Kläger entfallenden Gerichtskosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 12. 12.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.