8. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommen ausgegangen: -3- - Kläger: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 0.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) - Beklagte: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 8'549.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, exkl. Bonus) - Miron: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 200.00 9. Es wird richterlich festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.