5. 5.1. Es wird festgestellt, dass der Kläger finanziell nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ zu leisten. 5.2. Der Kläger wird jedoch verpflichtet, allfällige Renten zugunsten von D._____ unaufgefordert an die Beklagte weiterzuleiten. 6. Die Erziehungsgutschriften für den Sohn D._____ werden gesamthaft der Beklagten angerechnet. 7. Es wird richterlich festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.