2. Die elterliche Sorge über den Sohn D._____, geb. tt.mm.2009, wird den Parteien gemeinsam belassen. 3. Der Sohn D._____, geb. tt.mm.2009, wird unter die Obhut der Beklagten gestellt. 4. Der Kläger wird berechtigt erklärt, den Sohn D._____ am ersten und dritten Wochenende jeden Monats von Freitagabend 18 Uhr bis Sonntagabend 18 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht wird der Parteivereinbarung unterstellt.