Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2022.64 (OF.2021.122) Entscheid vom 22. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin M. Stierli Kläger A._____, geboren am tt.mm.1958, von Deutschland, […] vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, […] Beklagte B._____, geboren am tt.mm.1977, von Russland, […] vertreten durch Rechtsanwältin Dayana Berényi Kamm, […] Gegenstand Ehescheidung (Vorsorgeausgleich) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien haben am tt.mm.1999 in Q._____ geheiratet. Aus der Ehe sind die beiden Söhne C._____ (geboren am tt.mm.2001) und D._____ (geboren am tt.mm.2009) hervorgegangen. 2. Am 17. September 2021 reichte der Kläger die Scheidungsklage ein, infolge derer der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das erstinstanzliche Scheidungsverfahren durchführte und am 19. Mai 2022 erkannte: 1. Die am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt Q._____ geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die elterliche Sorge über den Sohn D._____, geb. tt.mm.2009, wird den Parteien gemeinsam belassen. 3. Der Sohn D._____, geb. tt.mm.2009, wird unter die Obhut der Beklagten gestellt. 4. Der Kläger wird berechtigt erklärt, den Sohn D._____ am ersten und dritten Wochenende jeden Monats von Freitagabend 18 Uhr bis Sonntagabend 18 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht wird der Parteivereinbarung unterstellt. 5. 5.1. Es wird festgestellt, dass der Kläger finanziell nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ zu leisten. 5.2. Der Kläger wird jedoch verpflichtet, allfällige Renten zugunsten von D._____ unaufgefordert an die Beklagte weiterzuleiten. 6. Die Erziehungsgutschriften für den Sohn D._____ werden gesamthaft der Beklagten angerechnet. 7. Es wird richterlich festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. 8. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommen ausgegan- gen: -3- - Kläger: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 0.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) - Beklagte: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 8'549.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, exkl. Bonus) - Miron: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 200.00 9. Es wird richterlich festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind. 10. Auf eine Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge wird verzichtet. 11. 11.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 3'000.00 und der Gebühr für die schriftliche Begründung von Fr. 1'000.00, gesamthaft Fr. 4'000.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt. 11.2. Die auf den Kläger entfallenden Gerichtskosten gehen infolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 12. 12.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 12.2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers wird mit Fr. 4'832.15 (inkl. Fr. 345.50 MWSt.) vom Kanton entschädigt. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). -4- 3. 3.1. Der Kläger erhob am 13. Dezember 2022 Berufung gegen das ihm am 14. November 2022 zugestellte begründete Urteil und beantragte: 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familiengerichts, vom 19. Mai 2022 (OF.2021.122) sei in der Dispositiv-Ziff. 10 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 10. Das von den Parteien während ihrer Ehe geäufnete Kapital aus der beruflichen Vorsorge wird zwischen ihnen gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZGB hälftig geteilt. 2. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei dem Berufungsführer für das Berufungsverfahren die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt und Mediator als sein Rechtsbeistand und Rechtsvertreter einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 30. Januar 2023 beantragte die Beklagte, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers. 3.3. Der Kläger reichte am 6. Februar 2023 und die Beklagte am 13. Februar 2023 eine freigestellte Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Klägers richtet sich einzig gegen den Verzicht auf eine Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge (Dispositiv-Ziffer 10). 2. Die Vorinstanz verwies auf Art. 124b Abs. 2 ZGB und erwog, die Parteien hätten teilweise im nahen Ausland gearbeitet und dort Vorsorgeguthaben geäufnet. In Scheidungsverfahren vor schweizerischen Gerichten werde jedoch einzig das Guthaben bei schweizerischen, nicht aber jenes bei ausländischen Vorsorgewerken in die hälftige Teilung einbezogen. Der Kläger habe während der Ehe hauptsächlich im Ausland gearbeitet, -5- weshalb der grösste Teil seiner Vorsorgegelder im Ausland geäufnet worden sei. Er habe keine Pensionskassenunterlagen betreffend seine Guthaben im Ausland eingereicht, weshalb das Gericht sich keinen Über- blick verschaffen könne, welche Guthaben er bei ausländischen Vorsorge- einrichtungen geäufnet habe und wie hoch seine Altersrenten sein würden. Gemäss seinen Angaben habe er jeweils sehr gut bezahlte bzw. im Vergleich zur Beklagten besser bezahlte Arbeitsstellen innerhalb von Europa gehabt. Ohne entsprechende Bestätigungen der ehemaligen Arbeitgeber zu behaupten, es würden ihm keine oder zumindest keine namhaften Renten ausbezahlt werden, scheine, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es mit diesen Ländern Staatsverträge betreffend Freizü- gigkeitsleistungen gebe, unglaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er aus dem Ausland Freizügigkeitsrenten erhalten werde. Da er jeweils gemäss eigenen Angaben mehr gearbeitet und mehr verdient habe als die Beklagte, sei davon auszugehen, dass seine Altersrenten mindes- tens so hoch sein würden wie die ihrigen. Seine (geringen) in der Schweiz geäufneten Vorsorgegelder (insgesamt Fr. 24'019.50) habe er sich bereits ausbezahlen lassen, weshalb auf seiner Seite keine Pensionskassengelder mehr zu teilen seien. Sämtliches während der Ehe erworbene Vorsorge- kapital der Beklagten in Höhe von ca. Fr. 120'000.00 befinde sich hingegen (teilweise infolge Transfers von Belgien in die Schweiz) bei schweizeri- schen Vorsorgeeinrichtungen und wäre gemäss Gesetz hälftig zu teilen. Der Kläger habe jeweils an diversen Orten in Europa oder gar Übersee gut bezahlte Arbeitsstellen angenommen und die Familie habe sich nach den Arbeitsstellen des Klägers richten müssen. Auch nachdem die Familie in die Schweiz gezogen sei, habe die Beklagte weiterhin praktisch allein die Verantwortung über die Kinder und den Haushalt übernehmen müssen. Zusätzlich habe die Beklagte in den letzten Jahren der Ehe auch praktisch allein die finanzielle Last der Familie getragen. Wenn der Kläger sich, nachdem die Familie jahrelang den Arbeitsstellen des Klägers habe folgen müssen, bzw. der Kläger aufgrund seiner Arbeitsstellen kaum Familien- arbeit geleistet habe, nun darauf berufe, einen hälftigen Anspruch auf die Vorsorgeleistungen der Beklagten zu haben, sei dies als rechtsmissbräuch- lich zu taxieren und es sei unbillig, die Pensionskassenguthaben zu teilen (angefochtenes Urteil, E. 11.5). 3. 3.1. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungs- verfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Die erworbenen Austritts- leistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigen- tum werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). -6- Das Gericht spricht gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung (Ziff. 1) oder aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten (Ziff. 2), unbillig wäre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das Gericht auch eine Verletzung der Unterhaltspflicht durch einen Ehegatten in seine Beurteilung einbeziehen. Dies ist allerdings nur mit Zurückhaltung zu tun, um zu verhin- dern, dass das Prinzip der hälftigen Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge der Ehegatten ihres Gehalts entleert wird. Grundsätzlich stellt das Verhalten der Ehegatten während der Ehe kein Kriterium dar, welches im Hinblick auf die Teilung der beruflichen Vorsorge in Erwägung zu ziehen ist. Es geht nicht darum, in jeder Situation zu analysieren, welchen Anteil jeder Ehegatte an den Unterhalt der Familie geleistet hat und dies entsprechend bei der Teilung der beruflichen Vorsorge abzuwägen. Nur in besonders schockierenden Situationen können solche wichtigen Gründe gegenüber den wirtschaftlichen Erwägungen betreffend Notwendigkeit einer beruflichen Vorsorge beider Ehegatten überwiegen, sodass das Gericht eine Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise verweigern kann (BGE 145 III 56 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 5A_694/2018 vom 11. November 2019 E. 4.1). Bejaht wurde dies in Fällen, in denen der Ehemann während der gesamten Ehedauer nicht oder kaum erwerbstätig gewesen ist, nicht im Haushalt und der Kinderbetreuung mitgeholfen, eine Verschuldung der Familie herbeigeführt und zudem seine Ehefrau und Kinder psychisch und physisch misshandelt hat (BGE 145 III 56 E. 6) oder sich zudem das Eigengut der Ehefrau angeeignet hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_500/2020 vom 12. Februar 2021 E. 5). 3.2. Der Umstand, dass ein Ehegatte Vorsorgeguthaben im Ausland hat, führt nicht zu einer Ausnahme vom Grundsatz der hälftigen Teilung (GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 22a zu Art. 124b ZGB). Das schweizerische Scheidungsgericht ist aufgrund der allgemeinen Nebenfolgenzuständigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 IPRG auch für den Aus- gleich ausländischer Vorsorgeguthaben zuständig, soweit die Parteien keinen anderen Gerichtsstand (Art. 5 Abs. 1 IPRG) vereinbart haben (vgl. Art. 63 Abs. 1bis IPRG e contrario). Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 63 Abs. 2 IPRG, BGE 131 III 289). Die Vorsorgeansprüche der Ehegatten werden somit auch dann nach Art. 122 ff. ZGB ausgeglichen, wenn sie gegenüber einer ausländischen Einrichtung bestehen -7- (LÜCHINGER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 25 ff. zu Art. 63 IPRG). Demgegenüber ist für die Höhe der Anwartschaften und die Frage, wie eine Aufteilung vollzogen werden kann, die auf die einzelne Vorsorgeeinrichtung anwendbare Rechtsordnung massgebend (Urteil des Bundesgerichts 5A_874/2012 vom 19. März 2013 E. 4.1). Wo eine nach Art. 122 ff. ZGB vorgenommene Teilung ausländischer Vorsorgeansprüche im betreffenden Staat nicht anerkennungsfähig ist, hat das Gericht gestützt auf Art. 124e Absatz 1 ZGB einen Ausgleich in Form einer Kapitalzahlung oder einer Rente zu verfügen. Zudem kann dem Ehegatten, der einen Ausgleichsanspruch hätte, gestützt auf Art. 22f FZG zum Ausgleich ein höherer Anteil an einem allfälligen schweizerischen Vorsorgeguthaben des pflichtigen Ehegatten zugesprochen werden. Kann im konkreten Einzelfall eine gerichtliche Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden, kann das schweizerische Gericht den Vorsorgeausgleich gemäss Art. 283 Abs. 3 ZPO als Ganzes in ein separates Verfahren verweisen und dieses in Erwartung der ausländischen Entscheidung aussetzen. Der gesamte Vorsorgeausgleich bleibt aber der schweizerischen Zuständigkeit und dem schweizerischen Recht unterstellt. Das schweizerische Gericht hat dafür zu sorgen, dass das Gesamtergebnis den Grundsätzen des ZGB entspricht (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsor- geausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4887, S. 4928 f.). 3.3. Wie der Kläger mit Berufung zu Recht vorbringt, sind die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Teilung der während der Ehe erworbenen Ansprüche der beruflichen Vorsorge nicht erfüllt. Der Kläger war seit dem Jahr 2016 arbeitslos (act. 152) und hat unterdessen das ordentliche Rentenalter erreicht, wohingegen die Beklagte über eine Vollzeitanstellung mit einem unbestrittenen monatlichen Nettolohn von Fr. 8'549.00 (vgl. angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziffer 8) verfügt und sich bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters noch rund 19 Jahre lang ein Vorsorge- guthaben aufbauen können wird. Mit Teilvereinbarung vom 16. Mai 2022 haben sich die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt erklärt (act. 168), wobei beide nicht über nennenswerte Vermögenswerte verfügen (begründete Klage Rz. 31 [act. 56]; Klageantwort Ziff. 5 [act. 92]). Zudem wurden im vorinstanzlichen Urteil auch keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen. Weder die Vorsorgebedürfnisse noch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach der Scheidung rechtfertigen es daher, im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB zulasten des Klägers vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen. Auch eine grobe Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Kläger ist zu verneinen, ist er doch während des Grossteils der Ehe einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (Klageantwort Rz. 4.1 [act. 82]; act. 151 f.), bevor er mit 58 Jahren ungewollt arbeitslos geworden ist (unbegründete Klage Rz. 9 [act. 6]; Klageantwort Ziff. 4.2 [act. 83]). Der Kläger hat zudem hinreichend belegt, dass er sich danach intensiv um eine -8- Arbeitsstelle bemüht hat (act. 27; Klagebeilage 10, 18), weshalb ihm entgegen der Ansicht der Beklagten (Berufungsantwort Zu Rz. 20) auch nicht vorgeworfen werden kann, er habe trotz der Möglichkeit einer vollen Erwerbstätigkeit nicht gearbeitet. Während seiner Arbeitslosigkeit bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Mai 2019 hat er sodann teilweise die Kinder betreut (act. 158, 160). Indem die Beklagte während dieser Zeit allein finanziell für die Familie aufgekommen ist und seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zudem auch die Betreuung der Kinder zum Grossteil übernommen hat (vgl. Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau SF.2018.51 vom 11. März 2019 und Entscheid des Obergerichts ZSU.2019.107 vom 28. November 2019), leistete sie zwar einen höheren Beitrag an den Unterhalt der Familie. Eine ungleiche Verteilung der ehelichen Lasten stellt jedoch nicht automatisch eine grobe Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Kläger dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_694/2018 vom 11. November 2019 E. 4.2). Die vorliegende Situation erreicht die von der Rechtsprechung geforderte Schwere («besonders schockierende Situation») für ein Abweichen vom Prinzip der hälftigen Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge bei Weitem nicht. Vielmehr ist es Ausfluss der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB), dass ein Ehegatte den anderen in schwierigen Zeiten wie einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit unterstützt und – seinen Kräften entsprechend – einen grösseren Beitrag an den gebührenden Unterhalt der Familie leistet. Auch der Umstand, dass der Kläger aus seiner Erwerbstätigkeit während der Ehe in verschiedenen europäischen Ländern über ausländische Vorsorgeguthaben (in unbekannter Höhe) verfügt (begründete Klage Rz. 27 [act. 55], 29 f. [act. 55 f.]; Replik Rz. 20 [act. 123]) und nach den Feststellungen der Vorinstanz in der Schweiz kein Vorsorgeguthaben mehr bzw. gemäss act. 171 nur noch eines in Höhe von Fr. 1'706.19 besitzt, die Beklagte hingegen ihr im Ausland geäufnetes Vorsorgeguthaben in die Schweiz transferiert hat (act. 156) und über ein während der Ehe erworbenes Vorsorgekapital in Höhe von Fr. 118'297.68 verfügt (Klageantwort Ziff. 6), begründet keine Unbilligkeit der hälftigen Teilung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind nach dem vorstehend (vgl. E. 3.2 hiervor) Ausgeführten nämlich nicht nur die Guthaben bei schweizerischen, sondern ebenfalls diejenigen bei ausländischen Vorsorgeeinrichtungen zu teilen, denn die Parteien haben nicht geltend gemacht, diesbezüglich einen anderen Gerichtsstand vereinbart zu haben. In den Vorsorgeausgleich einzubeziehen sind somit neben dem Vorsorge- guthaben der Beklagten auch sämtliche Guthaben des Klägers bei ausländischen Vorsorgeeinrichtungen. Nachdem die Höhe dieser Guthaben sowie die Möglichkeit einer Teilung in den betreffenden Ländern jedoch nicht feststeht, ist die Berufung des Klägers im Eventualantrag gutzuheissen und das Verfahren gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Feststellung dieser Umstände und zum Ausgleich sämtlicher während der -9- Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz die Mitwirkung der Parteien hinsichtlich des Inhalts des auf die jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen anwendbaren ausländischen Rechts verlangen kann (Art. 16 Abs. 1 IPRG). 4. 4.1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Kosten für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO; § 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 4 und 6 VKD) und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger dessen Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren zu ersetzen. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT berechnet sich die Parteientschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und liegt grundsätzlich (vorbehältlich der Zu- und Abschläge gemäss § 6 ff. AnwT) zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung 50 bis 100 % dieses Betrags (§ 8 Abs. 1 AnwT). Die Grundentschädigung ist mit Blick auf den beschränkten Gegenstand des Verfahrens praxisgemäss auf Fr. 2'700.00 festzusetzen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung von 20 % (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT) und eines Abzugs für das Rechtsmittelverfahren von 25 % (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT) sowie unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7 % ist die Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren auf gerundet Fr. 1'800.00 festzusetzen. Nicht zu entschädigen ist die am 6. Februar 2023 erstattete freigestellte Stellungnahme des Klägers zur Berufungsantwort der Beklagten vom 30. Januar 2023, nachdem kein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchgeführt worden ist (siehe Verfügung vom 1. Februar 2023; Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 7.2). 5. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt; insoweit ist das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren um Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht, ist sein Gesuch abzuweisen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem materiell- rechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär (BGE 143 III 617 E. 7). Einem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege daher nur bewilligt werden, wenn der andere - 10 - Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) zu bezahlen (BGE 142 III 36 E. 2.3). Dabei genügt es, wenn der andere Ehegatte den Prozesskostenvorschuss in Raten bezahlen kann (Urteil des Bundesgerichts 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 1.2). Die Beistandspflicht unter Ehegatten hört zwar grundsätzlich mit der Scheidung auf. Wenn aber in einem Prozess – wie vorliegend – nur der Scheidungspunkt teilrechtskräftig wird und das Verfahren in anderen Punkten weiter geht, so muss der leistungsfähige Ehegatte dem anderen auch diesen weiteren Teil des Prozesses vorfinanzieren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LC130037-O/Z04 vom 8. Oktober 2013; ständige Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_556/2014 E. 2 und 3). Es ist somit nicht so, dass im vorliegenden Berufungsverfahren eine allfällige Prozesskostenvorschuss- pflicht der Beklagten im Hauptverfahren (Berufungsbeklagte) und damit verbunden die Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege entfallen würde. Nach der Rechtsprechung darf von der anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten ist. Fehlt die entsprechende Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozesskosten- vorschuss besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen). Weder hat der Kläger einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses gestellt, noch hat er dargelegt, weshalb er auf einen solchen Antrag verzichtet bzw. weshalb ein Prozesskostenvorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich wäre. Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es nicht gegenstandlos geworden ist, abzuweisen. - 11 - Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 10 des Urteils des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau OF.2021.122 vom 19. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der ober- gerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.00 werden der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren eine richterlich auf Fr. 1'800.00 festgesetzte Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf - 12 - die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 22. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli