3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 VKD) und wird mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3.2. Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.