Sein Vertreter hätte bei gebührender Aufmerksamkeit die einschlägige Rechtsprechung zur korrekten Beschwerdefrist bei Entscheiden über Ausstandsgesuche kennen müssen, weshalb sich der Beklagte nicht auf den Schutz seines guten Glaubens berufen könnte. Die Beschwerde wurde folglich nicht innert Frist eingereicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2. Auf eine Zustellung der Beschwerde an die Klägerin wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit derselben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO).