1.2.3.2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 10. November 2022 war mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach dagegen innert 30 (anstatt 10 Tagen) Beschwerde erhoben werden kann. Der anwaltlich vertretene Beklagte reichte seine Beschwerde gegen diesen Entscheid am 2. Dezember 2022 und somit nach Publizierung von BGE 145 III 469 im März 2020 ein. Sein Vertreter hätte bei gebührender Aufmerksamkeit die einschlägige Rechtsprechung zur korrekten Beschwerdefrist bei Entscheiden über Ausstandsgesuche kennen müssen, weshalb sich der Beklagte nicht auf den Schutz seines guten Glaubens berufen könnte.