Seit diesem Zeitpunkt hat ein Anwalt von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts Kenntnis zu haben. Gemäss dem erwähnten Entscheid des Bundesgerichts kann sich eine anwaltlich vertretene Person seither bei einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung zu einem Entscheid über ein Ausstandsgesuch nicht auf den Schutz des guten Glaubens berufen. -5-