Das Bundesgericht führte weiter aus, dass mit BGE 145 III 469 die Frage hinsichtlich der Beschwerdefrist bei Entscheiden über Ausstandsgesuche geklärt und festgehalten wurde, dass eine Frist von 10 Tagen gilt. Dieser Bundesgerichtsentscheid wurde im März 2020 in der amtlichen Bundesgerichtsentscheidsammlung veröffentlicht. Seit diesem Zeitpunkt hat ein Anwalt von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts Kenntnis zu haben.