1. 1.1. Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Auf die Beschwerde ist nur bei Vorhandensein sämtlicher Prozessvoraussetzungen einzutreten. Zu diesen gehört auch das fristgerechte Einreichen des Rechtsmittels (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 16 zu Art. 321 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 60 ZPO).