2. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren von Fr. 2'662.35." Das Obergericht zieht in Erwägung: