4. Es werden keine Parteikosten zugesprochen." -3- 2. Am 2. Dezember 2022 erhob der Beklagte gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 10. November 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziffer 4 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids des Zivilgerichts Aarau im Verfahren OZ.2022.11 vom 10.11.2022 aufzuheben und zu ersetzen mit dem Wortlaut: 'Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen von Fr. 6'017.20.'