Der Gerichtspräsident sei vor seiner Ernennung zum Richter in der gleichen Anwaltskanzlei tätig gewesen. Den Gerichtspräsidenten verbinde daher zweifellos nicht nur eine Freundschaft zu seinem Bruder, sondern auch zur Rechtsvertreterin des Beklagten. 1.2. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 bestritt Gerichtspräsident C. das Vorliegen eines Ausstandsgrunds und übergab das Ausstandsgesuch dem Bezirksgericht Aarau zum Entscheid. In der Folge eröffnete das Bezirksgericht Aarau ein Ausstandsverfahren (OZ.2022.11).