1. 1.1. Im zwischen den Parteien am Bezirksgerichtspräsidium Aarau hängigen Eheschutzverfahren SF.2022.72 beantragte die Klägerin mit Eingaben vom 13. und 26. Juli 2022 den Ausstand des Gerichtspräsidenten C.. Zur Begründung brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die im Zeitpunkt des Ausstandsgesuchs beauftragte Rechtsvertreterin des Beklagten, Rechtsanwältin D., in der gleichen Anwaltskanzlei wie der Bruder des Gerichtspräsidenten C. arbeite. Der Gerichtspräsident sei vor seiner Ernennung zum Richter in der gleichen Anwaltskanzlei tätig gewesen.