2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'150.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'200.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)