3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist – ausgehend vom -6- Streitwert von Fr. 31'014.00 – auf gerundet Fr. 3'150.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD und § 29 Abs. 1 GebührD) und mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).