Mithin war die Beklagte nicht nur bei Erlass des Zahlungsbefehls Nr. aaa des Betreibungsamts Region Q._____ vom 1. Februar 2018 nicht Gläubigerin der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern auch später nach der Zession im April 2018 nicht, da es sich bei der «D._____» im April 2018, als die Zession erfolgte, nicht um die Beklagte handelte. Ihr fehlt es in Bezug auf die in Betreibung gesetzte Forderung mangels Gläubigerstellung an der Aktivlegitimation, weshalb die Vorinstanz die Aberkennungsklage im Ergebnis zu Recht gutgeheissen hat. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist demgemäss abzuweisen.