2020, N. 5 zu Art. 165 OR mit weiteren Hinweisen). Das heisst, dass die Zession gültig erfolgt ist, wenn auch erst im April 2018. Auch ist es so, dass die Aberkennungsbeklagte im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (noch) nicht Gläubigerin der streitigen Forderung gewesen zu sein braucht; es genügt, wenn sie sich die Forderung nach Erlass des Zahlungsbefehls abtreten lässt (BGE 128 III 44).