Erkenntnisse des Strafgerichts gebunden ist, besteht kein Grund, von der schlüssig und nachvollziehbaren Auffassung des Strafgerichts, die vom Bundesgericht bestätigt worden ist, abzuweichen (vgl. KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 53 OR mit Hinweisen). Damit steht auch im zivilrechtlichen Aberkennungsprozess fest, dass die in Betreibung gesetzte Forderung erst im April 2018 an die «D._____» zediert worden ist. Entgegen der Klägerin (Berufungsantwort S. 8) handelt es sich bei der Datierung der Zessionsurkunde jedoch nicht um ein Gültigkeitserfordernis (GIRSBERGER/HERMANN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 5 zu Art.