2.2. Gemäss dem strafrechtlichen Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg ST.2022.9 vom 18. November 2022 – bestätigt durch Urteil des Obergerichts SST.2023.92 vom 26. September 2023 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1277/2023 vom 26. März 2024 – ist in diesem Strafverfahren in tatsächlicher Hinsicht rechtskräftig erstellt, dass die auf den 29. Oktober 2007 datierte Zessionsurkunde erst im April 2018 durch einen Angestellten der Beklagten aufgesetzt und auch erst dann durch E._____ von der «C._____ AG» unterzeichnet worden ist.