Die Beklagte bringt mit Berufung vor, die Vorinstanz verkenne, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Zession auch dann zu berücksichtigen sei, wenn sie erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt sei. Hinsichtlich der Identität der Gläubigerstellung sei der Urteilszeitpunkt massgebend, weshalb die Aberkennungsklage abzuweisen sei (Berufung, S. 9).