2. 2.1. Vor Vorinstanz war unumstritten, dass die Forderung grundsätzlich von der «C._____ AG» an die «D._____» zediert worden ist. Hingegen waren sich die Parteien nicht einig, ob die Zession im April 2018 erfolgt ist oder das zugrundeliegende Dokument zwar im April 2018 erstellt, aber auf den 29. Oktober 2007 rückdatiert worden war. Die Vorinstanz hiess die Aberkennungsklage mit der Begründung gut, die Zession sei rückdatiert worden und habe somit zum Zeitpunkt der Betreibung noch nicht vorgelegen.