1. Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend erreicht, da sich dieser im Aberkennungsprozess nach der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung, für die Rechtsöffnung erteilt worden ist, richtet und sich vorliegend somit auf Fr. 31'014.00 beläuft (Art. 91 ZPO). Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Berufung einzutreten ist.