1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 15. September 2022 sei aufzuheben und die Aberkennungsklage vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 15. September 2022 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. für sämtliche Verfahren zu Lasten der berufungsbeklagten Partei. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 24. Januar 2023 beantragte die Klägerin, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten.