2. Der Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Region Q._____ vom 1. Februar 2018 wird aufgehoben. 3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. 4. 4.1 Die Beklagte hat der unentgeltlichen Vertreterin der Klägerin deren gerichtlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 3'506.55 (inkl. MwSt 7.7 % [Fr. 250.70] und Auslagenersatzpauschale Fr. 100.00) zu bezahlen. 4.2 Die Beklagte hat der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.00 zu bezahlen. 4.3 Die Beklagte hat ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen. 3.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am 21. November 2022 Berufung und beantragte: