Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2022.62 (OZ.2018.5) Urteil vom 14. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Eichenberger Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind, […] Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Evgin Yildiz, […] Gegenstand Aberkennungsklage -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Region Q._____ vom 1. Februar 2018 betrieb die Beklagte die Klägerin für Fr. 31'014.00 (Forderungsgrund: «Ausstehende Mietkosten, Parteikosten, Wohnungsabgabekosten sowie Pfändungsverlustschein vom 14.06.2011 – aus Zession: C._____ AG, R._____»), Fr. 606.00 (Forderungsgrund: «Verzugsschaden gemäss Art. 103/106 OR») und die Betreibungskosten. Die Klägerin erhob Rechtsvorschlag. 1.2. Mit Entscheid vom 25. September 2018 erteilte das Gerichtspräsidium Laufenburg der Beklagten in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Region Q._____ provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 31'014.00. 2. 2.1. Am 19. Oktober 2018 erhob die Klägerin Aberkennungsklage. 2.2. Mit Klageantwort vom 22. November 2019 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. 2.3. Mit Eingaben vom 10. Januar 2020 und 18. Februar 2020 stellte die Klägerin neue Anträge. 2.4. Mit Entscheid vom 22. Juni 2020 trat das Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts Laufenburg auf die Aberkennungsklage nicht ein. 2.5. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 17. August 2020 Berufung. 2.6. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess mit Entscheid vom 16. November 2020 (ZOR.2020.48) die Berufung der Klägerin teilweise gut, hob den Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. 3. 3.1. Mit Entscheid vom 15. September 2022 erkannte die Vorinstanz: -3- 1. Die Klage wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei Erlass des Zahlungsbefehls Nr. aaa des Betreibungsamts Region Q._____ vom 1. Februar 2018 nicht Gläubigerin der in Betreibung gesetzten Forderung war. 2. Der Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Region Q._____ vom 1. Februar 2018 wird aufgehoben. 3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. 4. 4.1 Die Beklagte hat der unentgeltlichen Vertreterin der Klägerin deren gerichtlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 3'506.55 (inkl. MwSt 7.7 % [Fr. 250.70] und Auslagenersatzpauschale Fr. 100.00) zu bezahlen. 4.2 Die Beklagte hat der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.00 zu bezahlen. 4.3 Die Beklagte hat ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen. 3.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am 21. November 2022 Berufung und beantragte: 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 15. September 2022 sei aufzuheben und die Aberkennungsklage vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 15. September 2022 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. für sämtliche Verfahren zu Lasten der berufungsbeklagten Partei. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 24. Januar 2023 beantragte die Klägerin, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten. 4. Am 12. Oktober 2023 reichte die Klägerin das am 26. September 2023 gefällte strafrechtliche Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (SST.2023.92) als Novum ein. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischen- entscheide (Art. 308 Abs. lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegen- heiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend erreicht, da sich dieser im Aberkennungsprozess nach der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung, für die Rechtsöffnung erteilt worden ist, richtet und sich vorliegend somit auf Fr. 31'014.00 beläuft (Art. 91 ZPO). Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Berufung einzutreten ist. 2. 2.1. Vor Vorinstanz war unumstritten, dass die Forderung grundsätzlich von der «C._____ AG» an die «D._____» zediert worden ist. Hingegen waren sich die Parteien nicht einig, ob die Zession im April 2018 erfolgt ist oder das zugrundeliegende Dokument zwar im April 2018 erstellt, aber auf den 29. Oktober 2007 rückdatiert worden war. Die Vorinstanz hiess die Aberkennungsklage mit der Begründung gut, die Zession sei rückdatiert worden und habe somit zum Zeitpunkt der Betreibung noch nicht vorgelegen. Die Beklagte bringt mit Berufung vor, die Vorinstanz verkenne, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Zession auch dann zu berücksichtigen sei, wenn sie erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt sei. Hinsichtlich der Identität der Gläubigerstellung sei der Urteilszeitpunkt massgebend, weshalb die Aberkennungsklage abzuweisen sei (Berufung, S. 9). 2.2. Gemäss dem strafrechtlichen Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg ST.2022.9 vom 18. November 2022 – bestätigt durch Urteil des Obergerichts SST.2023.92 vom 26. September 2023 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1277/2023 vom 26. März 2024 – ist in diesem Strafverfahren in tatsächlicher Hinsicht rechtskräftig erstellt, dass die auf den 29. Oktober 2007 datierte Zessionsurkunde erst im April 2018 durch einen Angestellten der Beklagten aufgesetzt und auch erst dann durch E._____ von der «C._____ AG» unterzeichnet worden ist. Auch wenn die den Sachverhalt betreffende Feststellung über die im April 2018 erfolgte Rückdatierung der Zession in einem strafrechtlichen Verfahren getroffen worden ist und das Zivilgericht nicht an die -5- Erkenntnisse des Strafgerichts gebunden ist, besteht kein Grund, von der schlüssig und nachvollziehbaren Auffassung des Strafgerichts, die vom Bundesgericht bestätigt worden ist, abzuweichen (vgl. KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 53 OR mit Hinweisen). Damit steht auch im zivilrechtlichen Aberkennungsprozess fest, dass die in Betreibung gesetzte Forderung erst im April 2018 an die «D._____» zediert worden ist. Entgegen der Klägerin (Berufungsantwort S. 8) handelt es sich bei der Datierung der Zessionsurkunde jedoch nicht um ein Gültigkeitserfordernis (GIRSBERGER/HERMANN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 165 OR mit weiteren Hinweisen). Das heisst, dass die Zession gültig erfolgt ist, wenn auch erst im April 2018. Auch ist es so, dass die Aberkennungsbeklagte im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (noch) nicht Gläubigerin der streitigen Forderung gewesen zu sein braucht; es genügt, wenn sie sich die Forderung nach Erlass des Zahlungsbefehls abtreten lässt (BGE 128 III 44). Die in Betreibung gesetzte Forderung wurde im April 2018 an die «D._____» zediert, bei welcher es sich jedoch zum besagten Zeitpunkt wegen parallel erfolgter Umfirmierungen nicht um die Beklagte gehandelt hat, wie die Klägerin (Berufungsantwort, S. 9) zu Recht vorbringt. In der Zessionsurkunde wird die «D._____ AG, S-Strasse, T._____» aufgeführt, die Beklagte ist aber bereits vorher, am 29. Mai 2017, in «B._____ AG» umbenannt worden (Handelsregister-Tagesregister Nr. […] vom 29.05.2017/CHE-[…]). Gleichzeitig ist eine andere Aktiengesellschaft, eingetragen mit selbem Sitz im Handelsregister, ebenfalls am 29. Mai 2017 von «G._____» in die «D._____ AG» umfirmiert worden (Handelsregister- Tagesregister Nr. […] vom 29.05.2017/CHE-[…]). Im Zeitpunkt der Zession im April 2018 hat es daher zwei Aktiengesellschaften mit Sitz an der S- Strasse in T._____ gegeben, nämlich die Beklagte (damals und heute: «B._____ AG») und die «D._____». Bei einer im April 2018 erfolgten Abtretung an die «D._____» handelt es sich demnach bei der Zessionarin nicht um die Beklagte. Mithin war die Beklagte nicht nur bei Erlass des Zahlungsbefehls Nr. aaa des Betreibungsamts Region Q._____ vom 1. Februar 2018 nicht Gläubigerin der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern auch später nach der Zession im April 2018 nicht, da es sich bei der «D._____» im April 2018, als die Zession erfolgte, nicht um die Beklagte handelte. Ihr fehlt es in Bezug auf die in Betreibung gesetzte Forderung mangels Gläubigerstellung an der Aktivlegitimation, weshalb die Vorinstanz die Aberkennungsklage im Ergebnis zu Recht gutgeheissen hat. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist demgemäss abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist – ausgehend vom -6- Streitwert von Fr. 31'014.00 – auf gerundet Fr. 3'150.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD und § 29 Abs. 1 GebührD) und mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden, ausgehend vom obgenannten Streitwert und einer Grundentschädigung von gerundet Fr. 6'310.00 (§ 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 Abs. 1 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagen- pauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % [die Leistungen sind vor dem 1.1.2024 erfolgt], auf gerundet Fr. 4'200.00 festgesetzt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'150.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'200.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). -7- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 31'014.00. Aarau, 14. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger