1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 12'800.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 14'330.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)