Dies muss auch für sein übriges Verhalten gelten (hier das Eingehen von Hypothekarschulden durch den Beklagten, deren Ablösung wegen der Ausübung des Rückkaufrechts dessen finanziellen Mittel übersteigt). Andernfalls würde insbesondere auch das ausservertragliche Haftpflichtrecht für Schäden, deren Ersatz die finanziellen Möglichkeiten der (über keine Haftpflichtversicherung verfügenden) haftpflichtigen Personen sprengen, aus den Angeln gehoben (vgl. immerhin Art. 44 Abs. 2 OR).