selbst der Beklagte anerkennt (Berufung Ziff. 5). Weshalb die Pflicht zu einem solchen Tun nicht mit den Mitteln des Vollstreckungsrechts (vgl. Art. 335 ff., insbesondere Art. 343 und 347 ZPO) vollstreckbar sein soll, bleibt vom Beklagten unerklärt und ist nicht ersichtlich. Im Übrigen weist der Kläger darauf hin, dass es ihm nach Art. 827 ZGB offen stünde, das hypothezierende Institut selber zu befriedigen, womit das Forderungsrecht der Bank auf ihn überginge (Berufungsantwort Rz. 60). Schliesslich ist auch das Argument des Beklagten unbehelflich, er verfüge nicht über die notwendigen Mittel, um dem angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 2) nachzukommen.