Was der Beklagte hier gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorbringt, ist nicht verständlich. Richtig ist zwar, dass der Kläger nicht Gläubiger der Ablösesumme als Geldschuld ist. Nichtsdestotrotz ist der Kläger Gläubiger der auf ein Tun gerichteten Schuld des Beklagten, die auf den umstrittenen Grundstücken lastenden Grundpfand- und Hypothekarschulden für den Fr. 269'600.00 übersteigenden Betrag auf eigene Kosten abzulösen, was - 14 -