5.2. Die Vorinstanz entschied unter anderem, dem Kläger werde Zug um Zug gegen Bezahlung von Fr. 269'600.00 Eigentum an den umstrittenen Grundstücken zugesprochen, wobei die Bezahlung durch Übernahme der auflastenden Grundpfand- und Hypothekarschulden in derselben Höhe (Fr. 269'600.00) zu erfolgen habe (Dispositivziffer 1). Ferner wurde der Beklagte dazu verpflichtet, die auf den umstrittenen Grundstücken lastenden Grundpfand- und Hypothekarschulden für den Fr. 269'600.00 übersteigenden Betrag auf eigene Kosten abzulösen (Dispositivziffer 2).