Der Beklagte verfüge nicht über die hierfür notwendigen Mittel. Zudem könne der Kläger diese Bestimmung nicht durchsetzen, da er nicht Gläubiger der Ablösesumme sei. Der Kläger habe bloss einen Rechtsanspruch darauf, dass der Beklagte einem Dritten Zahlung leiste (Berufung Ziff. 5).