5. 5.1. Der Beklagte bringt ferner vor, der Vollzug des vorinstanzlichen Entscheids sei nicht möglich. Zwar sei dem Kläger das Eigentum zugesprochen worden, doch könne das Grundbuchamt erst dann angewiesen werden, den Kläger als Eigentümer der Kaufobjekte im Grundbuch einzutragen, wenn eine Kopie der Schuldentlassung vorgelegt würde. Zwar sei der Beklagte verpflichtet worden, die auf den Kaufobjekten lastenden Grundpfand- und Hypothekarschulden für den Fr. 269'600.00 übersteigenden Betrag auf eigene Kosten abzulösen, doch sei fraglich, wie eine solche Bestimmung durchgesetzt werden solle. Der Beklagte verfüge nicht über die hierfür notwendigen Mittel.