Da somit die Ausübung des im Kaufvertrag vom 12. April 1999 nach Art. 41 Abs. 3 BGBB abgeschlossenen Rückkaufrechts (Klagebeilage 3, Ziff. V/2) die Selbstbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes bzw. der landwirtschaftlichen Grundstücke durch den Kläger nicht voraussetzt, ist die Bejahung des Rückkaufrechtsfalls durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Berufung diesbezüglich nicht erfolgreich.