Nicht einschlägig ist schliesslich auch der Hinweis des Beklagten, wonach gemäss Art. 41 Abs. 3 2. Satz BGBB jeder zur Selbstbewirtschaftung bereite und geeignet Erbe ein dem Erblasser vertraglich eingeräumtes Rückkaufsrecht selbständig geltend machen könne (Berufung Ziff. 4.5). Daraus - 13 - kann gerade nicht abgeleitet werden, dass auch der ursprüngliche Verkäufer bei der Ausübung des Rückkaufrechts zur Selbstbewirtschaftung gewillt und für diese geeignet sein müsse (STUDER/HENNY, a.a.O., Art. 41 N. 34). Vielmehr statuiert das Gesetz für den Fall der Ausübung des Rückkaufsrechts durch den Erben offensichtlich eine zusätzliche Voraussetzung.