Mit dem vertraglichen Rückkaufsrecht nach Art. 41 Abs. 3 BGBB und dem gesetzlichen Rückkaufsrecht nach Art. 55 Abs. 1 BGBB soll einzig die Selbstbewirtschaftung durch den Käufer gesichert werden. Hält sich der Käufer nicht an die "Pflicht" zur Selbstbewirtschaftung, verschafft dies dem Verkäufer erst die Möglichkeit, von seinem Rückkaufsrecht Gebrauch zu machen.