41 Abs. 3 BGBB ausüben zu können, weil sein Vertragspartner abredewidrig die Selbstbewirtschaftung aufgegeben hat, nunmehr die Absicht und Eignung zur Selbstbewirtschaftung nachweisen müsste. Fallen nach der Aufgabe der Selbstbewirtschaftung durch den Käufer die landwirtschaftlichen Grundstücke an einen Verkäufer zurück, so findet, auch wenn dieser künftig nicht als Selbstbewirtschafter auftreten will, hinsichtlich der Bewirtschaftungslage keine "Verschlechterung" statt; so oder anders findet keine Selbstbewirtschaftung (mehr) statt.