BGBB) und auch der Erwerb von landwirtschaftlichem Gewerbe und Grundstücken an sich grundsätzlich (vgl. die Ausnahmen in Art. 62 BGBB) eine Selbstbewirtschaftung voraussetzen (Art. 61 i.V.m. Art. 63 BGBB). Daraus ist aber nicht e contrario abzuleiten, dass ein Verkäufer landwirtschaftlicher Grundstücke (den vor dem Verkauf keine Pflicht zur Selbstbewirtschaftung traf, vgl. den vorstehenden Absatz), um ein vertraglich vorbehaltenes Rückkaufsrecht nach Art. 41 Abs. 3 BGBB ausüben zu können, weil sein Vertragspartner abredewidrig die Selbstbewirtschaftung aufgegeben hat, nunmehr die Absicht und Eignung zur Selbstbewirtschaftung nachweisen müsste.