Insoweit der Beklagte dem BGBB als Ziel unterstellt, dass landwirtschaftliche Objekte der Selbstbewirtschaftung zur Verfügung stehen müssten (Berufung Ziff. 4.5), ist schon deshalb unzutreffend, weil die landwirtschaftliche Pacht weit verbreitet und sogar in einem eigenen Bundesgesetz (LPG) geregelt ist. Das BGBB bezweckt bloss – aber immerhin –, dass die Stellung des Selbstbewirtschafters beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke gestärkt wird (Art. 1 Abs. 1 lit. b BGBB), weshalb auch diverse Vorkaufsrechte (vgl. Art. 42 ff. BGBB) und auch der Erwerb von landwirtschaftlichem Gewerbe und Grundstücken an sich grundsätzlich (vgl. die Ausnahmen in Art.